Allgemeine Geschäftsbedingungen der J. Führ GmbH
Stand: Oktober 2023
1. Geltungsbereich unserer Geschäftsbedingungen
1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der J. Führ GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend auch Besteller oder Kunde genannt – im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
1.3. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Mit Ausnahme unseres Geschäftsführers oder Prokuristen sind unsere Mitarbeiter nicht berechtigt, hiervon abweichende Abreden zu treffen.
1.3.1. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform maßgebend, es sei denn, nach den Bedingungen hier ist Schriftform vorgesehen.
1.4. Zur Wahrung der Schriftform ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
1.5. Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
2. Produkt- und Vertragsangebote, Vertragsschluss und -bedingungen
2.1. Da Herstellungs- und Lieferschwierigkeiten auftreten können, sind alle unsere (Produkt-) Angebote nicht bindend, freibleibend und ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten, bis wir dem Kunden ein verbindliches Angebot gemacht haben oder ein Kaufvertrag vereinbart wurde.
2.2..Unsere Vertragsangebote sind grundsätzlich auf 4 Wochen befristet, es sei denn mit dem Besteller ist eine kürzere oder längere Angebotsfrist vereinbart.
2.3. Allein der in Textform, sofern nicht Schriftform vereinbart oder nach unseren AGB vorgesehen ist, vereinbarte Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand und zu deren Rechtsbeziehungen einschließlich unserer AGB vollständig wieder. Mündliche Zusagen unserseits vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt.
2.4. Ergänzungen und Abänderungen einer Vereinbarung einschließlich der vereinbarten AGB dürfen mit Ausnahme unserer Geschäftsführer und Prokuristen unsere Mitarbeiter nicht vereinbaren und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
2.5. Sofern der Kunde für eine Bestellung unser Online-Portal – www.jfuehr.com – nutzt, gelten zusätzlich die folgenden Bedingungen als vereinbart:
Für eine Bestellung über unser Online-Portal bedarf es zunächst einer verbindlichen Anfrage des Kunden bezogen auf unser Warenangebot. Hieraufhin erhält der Kunde von uns ein verbindliches befristetes Angebot mit einer Angabe zur Lieferfrist. Erst durch die Annahme unseres Angebots durch den Kunden (Auftragsbestätigung) kommt mit ihm als Besteller ein Vertrag zustande.
3. Überlassene Unterlagen
3.1. An allen dem Kunden und dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form – wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
3.2. Soweit wir das Angebot des Kunden nicht innerhalb unserer Angebotsfrist annehmen, sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzusenden. Der Kunde darf keine Kopien der Unterlagen für sich behalten.
4. Preise, Zahlungsbedingungen
4.1. Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweiligen Vertrag und nur für die damit vereinbarten Leistungen und Lieferungen. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
4.2. Soweit nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto in EURO ab Werk – ausschließlich Verpackung und Frachtkosten und damit im Zusammenhang stehender Leistungen, wie Verzollung etc. – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
4.3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben Preisänderungen wegen veränderter Kosten, so wegen erhöhter Einkaufskosten und in angemessener Höhe wegen erhöhter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für die Lieferungen, die zwei Monate später nach Vertragsschluss erfolgen, vorbehalten.
4.4. Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen eingehend auf das vereinbarte Konto ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Vorauszahlung
5.1. Zur Aufrechnung mit einer Gegenforderung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen einer Gegenforderung ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenanforderung auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Im Übrigen stehen dem Besteller die vorgenannten Rechte nur zu, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.2. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Besteller aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis – einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt – gefährdet wird.
6. Lieferung, Verzug, Haftung, Schadenersatz
6.1. Liefer- und Leistungsfristen bestimmen sich ausschließlich nach der in Textform getroffen Vereinbarung.
6.2. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
6.3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
a) sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten und
b) geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6.4. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Ereignisse der oben beschriebenen Art berechtigen uns, unsere Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird durch ein Ereignis der oben beschriebenen Art die Lieferung oder Leistung um mehr als zwei Monate verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Leistung und Ware vom Vertrag schriftlich zurückzutreten.
6.5. Sofern wir uns in Lieferverzug befinden, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines etwaigen Verzugsschadens auf insgesamt höchstens 5 % des Gesamtrechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Verzugsschadensansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserseits oder hat die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Folge. Die weiteren Rechte des Bestellers im Falle des Verzuges bleiben unberührt.
7. Gefahrübergang bei Versendung, Versandverzögerung und -risiko
7.1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Absendung auf diesen über, spätestens mit Verlassen des Werks bzw. Lagers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die gilt auch dann, wenn die Lieferung mit einem unserer Fahrzeuge versendet wird.
7.2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung durch Umstände, die wir nicht zu vertreten habt, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
7.3. Für die Auswahl des richtigen Transportunternehmens und -weges haften wir nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder im Falle einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
8.2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
8.3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, hochwertige Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Das gilt auch für dem Besteller zur Bemusterung zur Verfügung gestellte Ware. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4. Kommt der Besteller seiner Zahlungspflicht nicht nach oder liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor, ist ein Vergleichsantrag oder ein Antrag nach der InsO gestellt, so sind wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort in Besitz zu nehmen. Ebenso können wir die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen. Dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers.
Der Besteller gewährt uns oder einem von uns Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn dies schriftlich von uns erklärt wird. Wir können auch nach einem Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen. Zudem sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und uns unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
8.5. Der Besteller ist zur Weiterverwendung, so zum Verkauf, Vermietung oder Leasing, der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Seine Forderungen gegenüber dem Käufer, Mieter und Leasingnehmer der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns mit allen Nebenrechten in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
8.6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum mit allen Nebenrechten an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt.
Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen oder einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Späterer besonderer Erklärungen bedarf es nicht.
8.7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Produktbeschreibungen, Abweichungen
Nur unsere vertraglich vereinbarten Produktbeschreibungen sind verbindlich. Hiervon handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, und begründen keine Gewährleistungsrechte des Bestellers und stellen darüber hinaus keinen Mangel dar, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
10. Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff, Herstellerregress
10.1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
10.2. Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei dem Besteller oder ab Annahmeverzug. Es gilt jedoch die gesetzliche Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserseits beruhen.
10.3. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
10.4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur zweimaligen Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
10.5. Schlägt die 2. Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
10.7. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem Gebrauch, wie vereinbart.
10.8. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur unmittelbar dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.
10.9. Bei dem Verkauf gebrauchter Ware gilt einschränkend:
die Gewährleistung und Gewährleistungsfrist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist mit Ausnahme der unter 10.2 genannten Schadensersatzansprüchen, bei einem Garantieversprechen und im Falle schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten gänzlich ausgeschlossen. Der Ausschluss bzw. die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel der gebrauchten Ware im Zusammenhang stehen.
10.10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gelten die vorgenannten (unter Ziff. 9) Bestimmungen entsprechend.
11. Freiwillige Warenrücknahme- und -lieferungen
Unsere freiwillige Rücknahme von Waren erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung und erforderlichenfalls mit Zustimmung unseres Zulieferers, zu der dieser nicht verpflichtet ist. Die freiwillige Rücknahme von Waren bedingt deren einwandfreien Zustand und muss originalverpackt sein. Die Kosten der Rückfracht trägt in diesen Fällen der Besteller.
Sonderanfertigungen und -bestellungen sowie bereits in Gebrauch genommene Waren werden grundsätzlich nicht im Sinne dieser Regelung freiwillig zurückgenommen.
12. Haftung
12.1. Wir haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, beschränkt sich die Haftung jedoch auf den Ersatz typischer, vorhersehbarer Schäden. Im Falle einer einfach fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages gerade zu gewähren ist bzw. eine Pflicht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht).
12.2. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Eine eventuelle Haftung unsererseits wegen zugesicherter Eigenschaften, einer Garantieübernahme oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
12.3. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Organe, der Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Beauftragten oder sonstigen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen.
12.4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten auch, soweit anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt Leistung der Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt wird.
12.5. Im Falle der Haftung auf Ersatz eines etwaigen Schadens auch wegen Verzögerung der Leistung gilt – ergänzend – die Ziff. 6.5.
12.6. Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1. Der mit dem Besteller geschlossene Vertrag sowie diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle daraus resultierenden Rechte und Pflichten unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 findet keine Anwendung.
13.2. Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Hamburg Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Wir sind ergänzend berechtigt, jedes gesetzlich zulässige Gericht anzurufen.