Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr: Vorschriften, Technik und Fahrerqualifikation

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr: Vorschriften, Technik und Fahrerqualifikation

veröffentlicht am 11. Februar 2025

Gabelstapler auf öffentlichen Straßen? Ja, das kommt vor – und zwar häufiger, als man denkt! Ob bei der Überquerung einer Straße zwischen zwei Betriebsgeländen oder wie beim im Beitragsbild erkennbaren Be- und Entladen eines LKW auf einem Parkplatz: Wenn Stapler den öffentlichen Verkehrsraum betreten, gelten klare Vorschriften.

Der Stapler im Bild macht es falsch. Denn damit der Einsatz sicher und vor allem legal bleibt, muss der Stapler technisch ausgerüstet und der Fahrer entsprechend qualifiziert sein. Hier erfährst du, worauf es ankommt!

Was zählt zum öffentlichen Verkehrsraum?

Öffentlicher Straßenverkehr umfasst weit mehr als die klassische Straße. Alle Flächen, die einer unbestimmten Anzahl von Personen zugänglich sind, zählen dazu – unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum stehen. Beispiele:

  • Parkplätze von Baumärkten oder Supermärkten, wenn sie nicht durch Schranken oder Zugangskontrollen abgegrenzt sind.
  • Betriebsgelände ohne abgeschlossene Zufahrt, wenn Lieferanten oder Besucher die Fläche frei betreten können.
  • Baustellenzufahrten oder Messegelände, die während Veranstaltungen allgemein zugänglich sind.

Sobald ein Gabelstapler in solchen Bereichen genutzt wird, greift nicht mehr nur die innerbetrieblich gültige Unfallverhütungsvorschrift für Flurförderzeuge (DGUV Vorschrift 68), sondern es gilt das gesamte Regelwerk des Straßenverkehrsrechts einzuhalten. Und das setzt sich im einzelnen aus der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Straßenzulassungsordnung (StVZO), dem Straßenverkehrsgesetz (StVG), der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) und der Fahrerlaubsnisverordnung (FeV) zusammen.

Technische Ausstattung: Was braucht ein Stapler für die Straße?

Keine Sorge, die oben genannten Regelwerke, Verordnungen und Gesetze sind zwar umfangreich, mit ein paar wenigen Maßnahmen sind sie aber bereits rechtssicher unterwegs. Damit ein Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden darf, muss er über folgende Ausrüstungsmerkmale verfügen:

Kennzeichnung

  • Bis 6 km/h Höchstgeschwindigkeit: Keine Halter- oder Fahrzeugkennung erforderlich.
  • 6 bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit: Eine Halterkennung reicht aus (meist durch Betriebshaftpflicht geregelt). Hierzu genügt ein Schild oder gut lesbarer Aufkleber mit Nennung des Halters.
  • Über 20 km/h Höchstgeschwindigkeit: Amtliches Kennzeichen und eine gültige Betriebserlaubnis sind Pflicht.

Beleuchtung

Die Beleuchtung muss vollständig den Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Das bedeutet:

Die verschiedenen Funktionen, wie beispielsweise Abblendlicht und Blinker etc., können auch in Kombinationsleuchten zusammengefasst werden.

Bremsen

Mindestens zwei unabhängige Bremssysteme: Eine Betriebsbremse und eine Feststellbremse.

Reifen

Die Bereifung muss für die Nutzung auf öffentlichen Straßen geeignet sein und ausreichenden Grip sowie Stabilität gewährleisten.

Spiegel und Sicht

Außenspiegel oder Kamerasysteme, die dem Fahrer ein umfassendes Sichtfeld bieten.

Sonstiges

  • Fahrerrückhaltesystem (Sturzbügel, Gurt)
  • Unterlegkeil (ab 4 t Gesamtgewicht)
  • Gabel-Warnschutzbalken
  • Außenspiegel
  • Verbandskasten
  • Hupe
  • Betriebserlaubnis/Fahrzeugschein

Anforderungen an den Fahrer

Nicht nur der Stapler selbst, sondern auch der Fahrer muss vorbereitet sein, damit der Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr bewegt werden darf:

  • Staplerschein: Für den innerbetrieblichen Einsatz meist gefordert.
  • Führerscheinklasse: Abhängig von der Höchstgeschwindigkeit:
    • Bis 6 km/h: Kein Führerschein notwendig.
    • 6 bis 20 km/h: Klasse L („Treckerführerschein“).
    • Über 20 km/h: Klasse B („Autoführerschein“) oder höher.
  • Mindestalter: 18 Jahre.
  • Regelmäßige Schulung: Der Fahrer muss sicher im Umgang mit dem Stapler sein, insbesondere im Straßenverkehr.

Ein Stapler als Sonderfahrzeug

Stapler gelten grundsätzlich als Sonderfahrzeuge und dürfen unter bestimmten Bedingungen eine Rundumkennleuchte einsetzen. Allerdings muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Der Stapler dient dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum
  • Er transportiert außergewöhnlich breite oder lange Lasten, die eine besondere Sicherung erfordern
  • Er bewegt sich als außergewöhnlich langsames Fahrzeug mit erheblichem Gefahrenpotenzial

Der Einsatz als Sonderfahrzeug ist in § 52 Absatz 4 StVZO geregelt. Sollte ein Einsatz als Sonderfahrzeug zutreffen, benötigt der Stapler außerdem:

  • Rundumkennleuchte: Gelbe Rundumkennleuchte
  • Rot-weiße Warnmarkierungen nach DIN 30 710

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr sind machbar – unser Fazit

Gabelstapler im öffentlichen Straßenverkehr sind gar nicht so selten, wie man meint. Denn auch Betriebsgelände können als öffentlicher Straßenraum gelten, obwohl dies nicht sofort ersichtlich ist. Neben einer Fahrerqualifikation und einer Versicherungspflicht kann somit eine rechtssichere technische Ausrüstung des Staplers vorgeschrieben sein. Diese ist allerdings kein Hexenwerk und kann meist schnell erreicht werden. Bleibt nur, ein Bewusstsein für diese Situation zu schaffen.

Bei der lichttechnischen Ausstattung Ihres Staplers helfen wir gerne. Für alles andere können wir Sie zumindest beraten.

Hinweis

Wir haben alle genannten Punkte nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, übernehmen aber keine Haftung für eventuelle Fehler. Zusätzlich gilt zu beachten, dass die in diesem Artikel genannten Vorschriften ausschließlich die Situation in Deutschland beschreiben. Falls ein Gabelstapler im Ausland genutzt werden soll, ist es ratsam, sich frühzeitig über die jeweiligen Anforderungen zu informieren, da die Vorschriften bereits in der EU nicht einheitlich geregelt sind. Hier einige Beispiele:

  • In Frankreich müssen Gabelstapler, die im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, seitliche Markierungsleuchten haben, um die Sichtbarkeit bei Nacht oder schlechter Witterung zu erhöhen. Dies geht über die in Deutschland geforderte Standardbeleuchtung hinaus.
  • Während in Deutschland ein einzelner Außenspiegel ausreichen kann, sind in Österreich zwei Rückspiegel vorgeschrieben, um das Sichtfeld zu verbessern. Zusätzlich benötigen Fahrzeuge über 10 km/h in Österreich eine Zulassung, es sei denn, sie fallen unter eine Ausnahmeregelung.
  • In Italien besteht eine generelle Zulassungspflicht für Gabelstapler, unabhängig von ihrer Geschwindigkeit. Zudem ist für alle Staplerfahrer eine gesetzlich vorgeschriebene Schulung erforderlich – selbst wenn das Fahrzeug nur innerbetrieblich genutzt wird.

Wer mit einem Gabelstapler im Ausland öffentliche Straßen nutzt, sollte sich daher genau über die jeweiligen Vorschriften informieren. Die technischen Anforderungen und Fahrerlaubnispflichten unterscheiden sich teils erheblich!

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